Statuten

FC Eintracht Forach

ZVR-Zahl: 069316836

 

Vorbemerkung:

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

  • 1 NAME UND SITZ DES CLUBS:
  1. Der Club führt den Namen „FC Eintracht Forach“.
  2. Er hat seinen Sitz in 6850 Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, besonders auf das Bundesland Vorarlberg bzw. die Gemeinde Dornbirn.
  • 2 ZWECK DES CLUBS:

Der Verein, der eine gemeinnützige Vereinigung und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn

gerichtet ist, bezweckt:

* den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung, Pflege und Ausübung
* des Fußballsport widmen
* die Nachwuchsförderung sowie Erziehung und Unterstützung der Jugend in der Entwicklung und Reifung unter Berücksichtigung sowohl sportlicher als auch sozialer Kompetenzen
* die Förderung des Gemeinwohles auf sportlichem Gebiet
* die Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
* die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
* die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
* die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
* Öffentlichkeitsarbeit

 

  • 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS:
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:

* Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Meisterschafts- und Freundschaftsspielen
* regelmäßige Trainingsveranstaltungen, die von Trainern geleitet werden
* gelegentliche Abhaltung von Turnieren, Wettbewerben etc.
* Schaffung von Voraussetzungen (Sportplatz, Clubheim) für die Ausübung des Vereinszweckes
* Mitwirkung bei sportlichen Anlässen
* Teilnahme an sportlichen und geselligen Veranstaltungen im In- und Ausland
* Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft
* Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

* die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Mitgliedsbeiträge
* Spenden und sonstige Zuwendungen
* Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
* Subventionen, Sponsoreinnahmen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
* Kantinenbetrieb (am Sportplatz, im Vereinslokal)

 

  • 4 MITGLIEDER:

Die Mitglieder des Clubs sind:

  1. ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. außerordentlichen Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedbeitrages fördern
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • 5 ERWERB DER CLUBMITGLIEDSCHAFT:

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen die das 18. Lebensjahr erreicht haben Beschränkungen z.B. hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes der Unbescholtenheit usw. möglich, aber nicht geboten) sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Die Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

  • 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER CLUBMITGLIEDER:

Alle unter § 4 genannten Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

  • 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen und muss dem Vorstand bekannt gegeben werden.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Ausschuss vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz 3maliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach dem Stichtag 31.3. im Rückstand ist. Die Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt dadurch unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen Unkameradschaftlichkeit, ehrwidrigen Verhaltens oder wegen eines Verhaltens verfügt werden, das geeignet ist, dem Ansehen des Clubs zu schaden. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der nächsten Hauptversammlung zulässig.

 

  • 8 CLUBORGANE:
  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Clubausschuss
  4. das Kontrollorgan (Kassaprüfer)
  5. das Schiedsgericht

 

  • 9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG:
  1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine auf eine halbe Stunde später einberufenen Versammlung auf jeden Fall beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Solche Beschlüsse sind unanfechtbar.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung, auf schriftlichen, begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden. 4. Die Einberufung zur ordentlichen als auch zur ausser ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der beim Vorstand schriftlich, mittels Post, Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Sind alle Mitglieder des Vorstandes verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

  • 10 AUFGABENKREIS DER HAUPTVERSAMMLUNG:

* Festlegung der stimmberechtigten Mitglieder;
* Verlesung/Beglaubigung des letzten Protokolls der letzten Hauptversammlung;
* Bericht des Obmanns über das vergangene Clubjahr;
* Verlesung des Kassaberichtes (Rechenschaftsbericht);
* Bericht der Kassaprüfers und Antrag um Entlastung des Kassiers und des Vorstands an der Hauptversammlung;
* Entlastung des Kassiers und des Ausschusses durch die Hauptversammlung;
* Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassaprüfer (per Handzeichen oder schriftlich);
* Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
* Bestätigung der Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenzeichen;
* Entscheidung über Berufung gegen Ausschussbeschlüsse;
* Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Clubs
* Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kassaprüfern und Verein

 

  • 11 DER VORSTAND:
  1. Der Vorstand wird gebildet aus:

* Obmann (bis zu 4 Personen gleichzeitig)
* dem Kassier
* dem Schriftführer
* den Beiräten

  1. Der Vorstand darf zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit aus maximal 8 Personen bestehen. Einem Obmann ist es erlaubt eine weitere Funktionen im Vorstand zu besetzen falls es nicht möglich ist jede Funktion einzeln zu besetzen (z.B. Obmann und Schriftführer).
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Kassaprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Kassaprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 von ihnen anwesend ist. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zuge der Funktionsausübung durch mehrere Personen, entscheidet der gesamte Vorstand.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann. Sind alle Personen, welche die Funktion des Obmanns ausüben, verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 12 AUFGABEN DES VORSTANDS:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Hauptversammlung zu führen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann in dringlichen Fällen kurzfristig Beschlüsse fassen, die dann vom Ausschuss sanktioniert werden müssen.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung von Jahresvoranschlag/Rechenschaftsbericht/Rechnungsabschluss
  3. Vorbereitung/Einberufung der ordentlichen u. außerordentlichen Hauptversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

  • 13 BESONDERE AUFGABEN DER VORSTANDSMITGLIEDER:
  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Da diese Funktion gleichzeitig von mehreren Personen ausgeübt werden kann, ist auch jede dieser Personen einzeln berechtigt, den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, zu vertreten. Der Obmann überwacht die Einhaltung der satzungsmäßigen Bestimmungen, führt die Hauptversammlung, hat im Vorstand und im Ausschuss den Vorsitz und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zuge der Funktionsausübung durch mehrere Personen, entscheidet der gesamte Vorstand.
  2. Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, ansonsten nur die des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) über € 3.000,- des Obmanns und des Kassiers, darunter nur des Kassiers.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Hauptversammlung, Vorstands- und Ausschusssitzungen. Er hat die Sitzungen anzukündigen und dazu einzuladen.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Er hat ein Kassabuch zu führen, in welches der Ausschuss jederzeit Einsicht nehmen kann.
  8. Unter die besonderen Aufgaben aller Vorstandsmitglieder fallen auch folgende:

* Organisation des Trainings- und Spielbetriebs
* Achtung auf Sauberkeit und Ordnung im Kabinen- und Clubheimgebäude sowie auf der gesamten Sportanlage
* Öffentlichkeits- und Pressearbeit (Presseaussendungen, Betreuung der Vereinshomepage,Bewerbung von Veranstaltungen des Vereins, …)
* Suche und Betreuung von Sponsoren des Vereins
* Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen

Für die Erledigung dieser Aufgaben hat der gesamte Vorstand Sorge zu tragen. Einzelne dieser Aufgaben können an vom Vorstand dafür eigens beauftragte Personen delegiert werden.

 

  • 14 KONTROLLORGAN KASSAPRÜFER
  1. Die zwei Kassaprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung die Geldgebarung (Kassabuch, Belege, Kontoauszüge) zu überprüfen und bei der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten. Weiters haben sie bei der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Ausschusses für die vergangene Saison zu stellen.
  2. Zwei Kassaprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  3. Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Kassaprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kassaprüfer haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Kassaprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

 

  • 15 AUFGABENBEREICH DES TRAINERS

Jeder Trainer ist für seine eigene Mannschaft verantwortlich. Die Termine der Spiele und des Trainings sind mit dem Platzwart abzusprechen, ebenso sind die Spieltermine der einzelnen Mannschaften aufeinander abzustimmen. Der Trainer ist für die Mannschaftsaufstellung voll verantwortlich. Der Trainer hat die Interessen des Vereins laut § 6 zu erfüllen. Er hat die Spieler zu organisieren und die Spieler termingerecht zu verständigen, eventuell anfallende Kosten werden vom Kassier rückerstattet.

 

  • 16 AUFGABENBEREICH DES PLATZWARTES

Der Platzwart hat für alle Maschinen, Werkzeuge und Sportgeräte zu sorgen. Er hat die Dressen in Lohnarbeit zur Waschung und Instandhaltung an deine geeignete Person weiterzuleiten. Für die Bespielbarkeit des Platzes ist er allein verantwortlich. Die Begutachtung des Platzes hat spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zu erfolgen. Er hat sich hier an die internationale Norm zu halten. Neuanschaffungen über 200 Euro sind mit dem Vorstand zu besprechen. Der Platzwart hat für den ordentlichen Zustand des Platzes zu sorgen. Die Terminplanung der Platzvergabe hat in Zusammenarbeit mit seinem Stellvertreter zu erfolgen.

 

  • 17 AUFGABEN DER BEWIRTSCHAFTUNG

Die Bewirtschaftung des Vereinsheimes wird jedes Jahr vom Vorstand festgelegt. Jedes bestimmte Vereinsmitglied hat jährlich 1 Woche Dienst zu leisten. Die Aufgaben des Hüttendienstes sind die Bewirtung und Reinhaltung der Vereinshütte. Die Termine sind selbstständig mit dem Platzwart abzusprechen. Die Bewirtschaftung hat für die Auffüllung der Lagervorräte zu sorgen.

 

  • 18 SCHIEDSGERICHT
  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 8 Tagen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

 

  • 19 AUFLÖSUNG DES CLUBS:
  1. Die Auflösung erfolgt über Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung. Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich.
  2. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über

die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu              fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  1. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes

ist das verbleibende Vereinsvermögen soweit dies möglich und erlaubt ist dem Vorarlberger Fussballbund                  (Jugendförderung) zuzufliessen.

  1. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.